Prüfpflicht Gefahrstoffschränke nach DIN EN 14470-1-2 (alt DIN 12925-1-2)

Auszug aus der Arbeitsstättenverordnung zur Prüfpflicht für Sicherheitsschränke und Laborabzüge

§ 4   Instandhaltung. Prüfungen

(1) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte instand zu halten und dafür zu sorgen, dass festgestellte Mängel möglichst umgehend beseitigt werden. Können Mängel, mit denen eine dringende Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, ist die Arbeit insoweit einzustellen.

(2) Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren, z.B. Sicherheitsbeleuchtung, Feuerlöscheinrichtungen, Absaugeinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie lüftungstechnische Anlagen mit Luftreinigung müssen regelmäßig gewartet und auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden. Die Prüfungen müssen bei Sicherheitseinrichtungen, ausgenommen bei Feuerlöschern, mindestens jährlich und bei Feuerlöschern und lüftungstechnischen Anlagen mindestens alle zwei Jahre durchgeführt werden.

Dieser Punkt wurde bis Ende 2003 in der BGV A1 (vorher UVV) im §39 geregelt. Mit Erscheinen der neuen BGV A1 ab 2004 ist dieser Paragraf dort entfallen weil er in der ArbStV § 4 bereits geregelt ist!

Aus der BGI 850-0 – Sicheres Arbeiten in Laboratorien

7.4   Sicherheitsschränke für brennbare Flüssigkeiten

Mindestens jährliche Prüfung

Sicherheitsschränke für brennbare Flüssigkeiten sind regelmäßig durch eine befähigte Person zu prüfen. Dabei sind insbesondere die Schließeinrichtungen für Türen und Anschlüsse, die Dichtungen und der Luftwechsel zu berücksichtigen.
Es wird empfohlen, die Prüfungen im Abstand von nicht mehr als einem Jahr vorzunehmen.
Siehe DIN EN 14470-1 „Feuerwiderstandsfähige Lagerschränke; Teil 1: Sicherheitsschränke für brennbare Flüssigkeiten“.

Aus der TRGS 526

7.4    Sicherheitsschränke für brennbare Flüssigkeiten

Sicherheitsschränke für brennbare Flüssigkeiten sind regelmäßig durch eine befähigte Person zu prüfen. Dabei sind insbesondere die Schließeinrichtungen für Tü- ren und Anschlüsse, die Dichtungen und der Luftwechsel zu berücksichtigen.

Fachbeitrag zu Sicherheitsschränken

Der richtige Weg – Sicherheitsschränke für brennbare Flüssigkeiten und Druckgasflaschen (Sonderdruck von CITplus, Oktober 2008): In praktisch jedem Laboratorium wird mit brennbaren organischen Lösemitteln, z.B. Ethanol oder Aceton, hantiert. Da organische Flüssigkeiten in der Regel brennbar sind, ist es zweckmäßig und in vielen Fällen sogar Vorschrift, diese zur Verringerung des Brandrisikos ähnlich den Giften in einem speziellen, hierfür geeigneten Schrank zu lagern. Solche Schränke sind in einer Vielzahl von Bauformen im Handel erhältlich. Die richtige Verwendung wird hier beschrieben …

Gemäß den berufsgenossenschaftlichen Regeln TRBS 2152, früher BGR 104 (Explosi­onsschutzregeln) und den berufsgenossen­schaftlichen Regeln TRBS 2153, früher BGR 132 (Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladung) sind beim Han­tieren und Lagern brennbarer Flüssigkeiten gewisse Schutzmaßnahmen einzuhalten, welche auch die Sicherheitsschränke be­treffen. Um dem Anwender größtmögliche Sicherheit zu geben, werden im Folgenden Hinweise bezüglich des sicheren Einsatzes und der Anwendungsgrenzen von Sicherheitsschränken gegeben.

Der Fachbeitrag von Dr. Ulrich von Pidoll und Dipl.-Ing. Karl-Heinz Möhn kann in unserem Downloadbereich eingesehen und herunter geladen werden.

Die jeweils komplette Verordnung sowie weitere relevante Dokumente finden Sie in unserem Downloadbereich.

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