Prüfpflicht Laborabzüge (Digestorien) nach DIN EN 14175 (alt DIN 12924-1-2-3)

Eine jährliche Prüfpflicht ergibt sich unter anderem aus nachstehenden Vorschriften

Auszug aus der Arbeitsstättenverordnung zur Prüfpflicht für Sicherheitsschränke und Laborabzüge

§ 4   Instandhaltung. Prüfungen

(1) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte instand zu halten und dafür zu sorgen, dass festgestellte Mängel möglichst umgehend beseitigt werden. Können Mängel, mit denen eine dringende Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, ist die Arbeit insoweit einzustellen.

(2) Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren, z.B. Sicherheitsbeleuchtung, Feuerlöscheinrichtungen, Absaugeinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie lüftungstechnische Anlagen mit Luftreinigung müssen regelmäßig gewartet und auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden. Die Prüfungen müssen bei Sicherheitseinrichtungen, ausgenommen bei Feuerlöschern, mindestens jährlich und bei Feuerlöschern und lüftungstechnischen Anlagen mindestens alle zwei Jahre durchgeführt werden.

Dieser Punkt wurde bis Ende 2003 in der BGV A1 (vorher UVV) im §39 geregelt. Mit Erscheinen der neuen BGV A1 ab 2004 ist dieser Paragraf dort entfallen weil er in der ArbStV § 4 bereits geregelt ist!

Aus der TRGS 526

7.3    Abzüge
Abzüge müssen regelmäßig gewartet und ihre Funktionsfähigkeit geprüft und dokumentiert werden. Die Prüfung muss mindestens einmal jährlich durch eine befä- higte Person durchgeführt werden. Die jährliche Prüfung der lufttechnischen Funktion kann entfallen, wenn durch eine selbstüberwachende Funktionskontrolle des einzelnen Abzugs sichergestellt ist, dass eine Unterschreitung des Mindestvolumenstromes optisch und akustisch angezeigt wird. Die Prüfung der Dauerüber- wachungseinrichtung ist in Abständen von nicht mehr als drei Jahren vorzunehmen.

Aus der BGI 850-0 – Sicheres Arbeiten in Laboratorien

7.3   Abzüge
Mindestens jährliche Prüfung

Abzüge müssen regelmäßig gewartet und ihre Funktionsfähigkeit geprüft und dokumentiert werden. Die Prüfung muss mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person durchgeführt werden. Die jährliche Prüfung der lufttechnischen Funktion kann entfallen, wenn durch eine selbstüberwachende Funktionskontrolle des einzelnen Abzuges sichergestellt ist, dass eine Unterschreitung des Mindestvolumenstromes optisch und akustisch angezeigt wird. Die Prüfung der Dauerüberwachungseinrichtung ist in Abständen von nicht mehr als drei Jahren vorzunehmen.
Fachkunde und Befähigung
Fachkundig für die Prüfung nach § 8 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung oder Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Abzugsprüfung hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (zum Beispiel DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Abzügen beurteilen kann.
Anforderungen an die Dauerüberwachung
Eine verwendete technische Einrichtung zur Dauerüberwachung signalisiert beispielsweise bei Verschmutzung, Korrosion, Belastung durch Chemikalien, Alterung oder bei Fehlern in der Elektronik die Nichtverfügbarkeit der Überwachung durch Störungsmeldung optisch und akustisch. Die derzeit am Markt befindlichen Geräte erfüllen diese Forderungen in der Regel nicht.
Gegebenenfalls kann nach Umbaumaßnahmen der lufttechnischen Anlage (zum Beispiel bei Beeinflussung der Volumenströme) eine erneute Prüfung erforderlich sein.

Umfang der Prüfung

Die regelmäßige Prüfung umfasst:

  • die allgemeine Sichtkontrolle des sicherheitstechnischen Zustandes des Abzuges,
  • die Kontrolle der Frontschiebermechanik auf Leichtgängigkeit, Verkantungen und Geräusche; gegebenenfalls sind je nach Einsatzbedingungen auch Aufhängevorrichtungen und Gewichte auf Schäden zu überprüfen,
  • die Prüfung der lufttechnischen Funktion anhand der Herstellerangaben; für Abzüge, die vor dem 1. Oktober 1993 in Betrieb genommen worden sind, gelten ersatzweise die folgenden Festlegungen:
    • Tischabzüge (Höhe der Arbeitsfläche 900 mm) benötigen 400 m3/h Luft-Volumenstrom pro laufendem Meter Frontlänge,
    • Tiefabzüge (Höhe der Arbeitsfläche 500 mm) benötigen 600 m3/h Luft-Volumenstrom pro laufendem Meter Frontlänge,
    • begehbare Abzüge (Höhe der Arbeitsfläche 0 mm) benötigen 700 m3/h Luft-Volumenstrom pro laufendem Meter Frontlänge,
    • Aufschlussabzüge (Höhe der Arbeitsfläche 900 mm) benötigen 700 m3/h Luft-Volumenstrom pro laufendem Meter Frontlänge.

 

Die regelmäßige Prüfung der lufttechnischen Funktion kann als Differenzdruck- oder Geschwindigkeitsmessung im Lüftungsstutzen oberhalb des Abzuges oder an der Frontschieberöffnung erfolgen. Die Geschwindigkeitsmessung kann durch Ermittlung der mittleren Einströmgeschwindigkeit bei 100 mm hoch geöffnetem Frontschieber erfolgen. Geeignete Messgeräte sind zum Beispiel thermische oder Flügelrad-Anemometer.
Die Prüfung der lufttechnischen Funktion von Abzügen mit Einbaudatum vor dem 1. Oktober 1993, die nach DIN 12924-1 vom August 1991 oder DIN 12924-2 „Laboreinrichtungen; Abzüge; Abzüge für offene Aufschlüsse bei hohen Temperaturen; Hauptmaße, Anforderungen und Prüfungen“ vom Januar 1994 gefertigt wurden, erfolgt anhand der Herstellerangaben.
Hinweise zur Prüfung siehe BG-Information „Abzüge“ (BGI 850-2) sowie (26).

Die jeweils komplette Verordnung sowie weitere relevante Dokumente finden Sie in unserem Downloadbereich.

Wir prüfen Ihre Laborabzüge von Hohenloher, Bense, WRT, Labora, Caspar & Co, Waldner, Wesemann, Vinitex, Hemling, C&P, Weidner, Prutscher, Köttermann, Wepa, Renggli, Jürgens, Lamed, die Laborfabrik, Arge, UniLab, Behr, Phywe und Grittmann

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