Jährliche Wartung/Prüfung aller Gefahrstoff-Lagercontainer

Auch hier besteht eine jährliche Prüfpflicht gemäß den gängigen Vorschriften wie TRbF 20, TRGS 510, BetrSichV, ArbStättV und noch einigen anderen Vorschriften.

Wir führen diese Prüfungen durch, unabhängig vom Hersteller (Priorit, Säbu, Protecto, Hiltra, Asecos, usw.)

Nachstehend lesen Sie Auszüge aus der Gefahrstoff-Fibel des Herstellers DENIOS zu den Themen:

  • Lagerung von wassergefährdenden Stoffe
  • Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten  in Räumen und im Freien

Anlagen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Mit dem neuen Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ab März 2010 traten wesentliche Änderungen in Kraft.
Die Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und die Eignungsfeststellung für Anlagen werden in den §§ 62 und 63 des WHG geregelt.

Einzelheiten über Vorschriften zur Überwachung und Fachbetriebspflicht werden in der neuen VUmwS (Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) integriert sein (Stand Januar 2010).

Auffangwannen

Im Wasserhaushaltsgesetz ist der Schutz der Umwelt vor wassergefährdenden Stoffen vorgeschrieben. Bei der Lagerung muss eine Kontamination jederzeit ausgeschlossen werden. Dies wird z.B. durch Auffangwannen sichergestellt. Die Korrosionsbeständigkeit der verwendeten Wannenwerkstoffe sowie ihre Verträglichkeit mit den eingelagerten Stoffen müssen nachweislich gegeben sein. Bei vielen chemischen Stoffen können Auffangwannen aus Stahl eingesetzt werden. Insbesondere bei ätzenden Stoffen (Säuren / Laugen) ist häufig der Einsatz von Auffangwannen aus Kunststoff oder Edelstahl erforderlich.

Falls aus Beständigkeitslisten keine Vorgaben zu entnehmen sind, kann der Werkstoff der Auffangwanne dem Werkstoff des Lagerbehälters entsprechen. Eine Auffangwanne muss 10% der eingelagerten Menge aufnehmen können, mindestens aber den Inhalt des größten Behälters. Soweit in Wasserschutzgebieten die Lagerung zugelassen ist, muss meist die gesamte Lagermenge (100%) zurückgehalten werden können.

Belüftung von Lagern für entzündbare Flüssigkeiten (TRbF 20, 5.4.2 bzw. 8.3.1)

Mit der technischen Lüftung wird die permanente Entlüftung eines Gefahrstofflagers sichergestellt. Die Belüftung muss mind. 0,4-fach / h (bei passiver Lagerung) bzw. 5-fach / h (bei aktiver Lagerung) in Bodennähe wirksam sein.
Der Luftwechsel wird z. B. über explosionsgeschützte Ventilatoren (technische Lüftung) erzielt und muss permanent gewährleistet sein.

Aktive Lagerung*)
Lagerräume, in denen entzündbare Flüssigkeiten abgefüllt werden, sind als Zone 1 einzustufen.

Passive Lagerung*)
Bei der passiven Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten gilt innerhalb der Auffangräume die Zone 2. Außerhalb eines Auffangraumes muss ebenfalls eine Zone 2 ausgewiesen werden.

*) Die Einteilung von Betriebsteilen in Ex-Schutzzonen ist vom Betreiber verantwortlich durchzuführen. Basis hierfür ist das Explosionsschutzdokument gemäß § 6 BetrSichV. Die hier geschilderte Zoneneinteilung gemäß TRbF 20 kann dabei als Grundlage herangezogen werden.

 

Relevante Dokumente finden Sie in unserem Downloadbereich.

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