Jährliche Wartung von Laborabzügen (Digestorien, Kapellen, Abzugskapellen)

Prüfung von Laborabzügen (Digestorien, Kapellen, Abzugskapellen) gemäß der Richtlinien “Sicheres Arbeiten in Laboratorien” BGI/GUV-l 850-0, Abs. 7.3: Abzüge müssen regelmäßig gewartet und ihre Funktionsfähigkeit geprüft und dokumentiert werden. Die Prüfung muß mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person durchgeführt werden.

Eine weitere Grundlage der Prüfverpflichtung ist § 4 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

(1) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte instand zu halten und dafür zu sorgen, dass festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. Können Mängel, mit denen eine unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, ist die Arbeit insoweit einzustellen.

(3) Der Arbeitgeber hat Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen, in regelmäßigen Abständen sachgerecht warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.

Dieser Punkt wurde bis Ende 2003 in der BGV A1 (vorher UVV) im §39 geregelt. Mit Erscheinen der neuen BGV A1 ab 2004 ist dieser Paragraf dort entfallen weil er in der ArbStV §4 bereits geregelt ist!

Die “Technische Regeln für Gefahrstoffe” (TRGS) 526, Abs. 7.3, übernimmt an dieser Stelle die Ausführungen der beiden zuvor genannten Vorschriften.

Die regelmäßige Prüfung umfasst:

  1. Die allgemeine Sichtkontrolle des sicherheitstechnischen Zustandes des Laborabzuges (bei Abzügen nach DIN 12 924 Teil 1von August 1991 mit selbstüberwachender technischer Einrichtung zur Dauerüberwachung, die z. B. bei Verschmutzung, Korrosion, Belastung durch Chemikalien, Alterung oder bei Fehlern in der Elektronik die Nichtverfügbarkeit der Überwachung durch Störungsmeldung optisch und akustisch signalisiert – bei Abzügen nach DIN 12 924 Teil 1 mit technischer Einrichtung zur Dauerüberwachung = Funktionsanzeige – bei Abzügen nach DIN 12 924 vom Januar 1978) im Hinblick auf:
    • Unversehrtheit des Abzugsaufbau
    • Ablagerungen an der Rückwand
    • Ordnungsgemäße Funktion des Frontschiebers
    • Unversehrtheit der Verglasung
    • Korrekten Lüftungsanschluss
    • (verschließbare ?) Zusatzöffnungen
    • Thermische Belastung im Abzug
    • Unversehrtheit der Arbeitsplatte inkl. Verfugung
  2. Die mechanische Kontrolle der Frontschiebermechanik (bei Abzügen nach DIN/EN 14175 sowie DIN 12 924 Teil 1 von August 1991 mit selbstüberwachender technischer Einrichtung zur Dauerüberwachung, die z. B. bei Verschmutzung, Korrosion, Belastung durch Chemikalien, Alterung oder bei Fehlern in der Elektronik die Nichtverfügbarkeit der Überwachung durch Störungsmeldung optisch und akustisch signalisiert – bei Abzügen nach DIN 12 924 Teil 1 mit technischer Einrichtung zur Dauerüberwachung = Funktionsanzeige – bei Abzügen nach DIN 12 924 vom Januar 1978) auf:
    • Leichtgängigkeit
    • Verkantung
    • Geräusche
    • Schäden an Seilen oder Gewichten
  3. Die Prüfung der lufttechnischen Funktion anhand der Herstellerangaben; für Abzüge, die vor dem 1. Oktober 1993 in Betrieb genommen worden sind, gelten ersatzweise die folgenden Festlegungen:
    • Tischabzüge (Höhe der Arbeitsfläche 900 mm) benötigen 400 m3 Luft-Volumenstrom pro laufendem Meter Frontlänge,
    • Tiefabzüge (Höhe der Arbeitsfläche 500 mm) benötigen 600 m3 Luft-Volumenstrom pro laufendem Meter Frontlänge,
    • Begehbare Abzüge (Höhe der Arbeitsfläche 0 mm) benötigen 700 m3 Luft-Volumenstrom pro laufendem Meter Frontlänge,
    • Aufschlussabzüge (Höhe der Arbeitsfläche 900 mm) benötigen 700 m3 Luft-Volumenstrom pro laufendem Meter Frontlänge.

      a.Die regelmäßige Prüfung der lufttechnischen Funktion kann als Differenzdruck- oder Geschwindigkeitsmessung im Lüftungsstutzen oberhalb des Abzugs oder an der Frontschieberöffnung erfolgen. (bei Abzügen nach DIN 12 924 Teil 1 mit technischer Einrichtung zur Dauerüberwachung = Funktionsanzeige – bei Abzügen nach DIN 12 924 vom Januar 1978)

      b. Die Geschwindigkeitsmessung kann durch Ermittlung der mittleren Einströmgeschwindigkeit bei 100 mm hoch geöffnetem Frontschieber erfolgen. Geeignete Messgeräte sind z. B. thermische oder Flügelrad-Anemometer (bei Abzügen nach DIN 12 924 vom Januar 1978).

  4. Die Überprüfung der technischen Einrichtung zur Dauerüberwachung (bei Abzügen nach DIN/EN 14175 sowie DIN 12 924 Teil 1 von August 1991 mit selbstüberwachender technischer Einrichtung zur Dauerüberwachung gemäß Herstellerangabe – bei Abzügen nach DIN 12 924 Teil 1 mit technischer Einrichtung zur Dauerüberwachung = Funktionsanzeige jährlich)
  5. Erstellen einer umfangreichen Protokollliste mit allen erforderlichen Angaben zum Zustand sowie den Abluftsoll- und Istwerten der geprüften Anlagen mit Auflistung der evtl. festgestellten Mängel.

 

Erklärung zur “selbstüberwachenden technischen Einrichtung zur Dauerüberwachung”: eine derartige Einrichtung gibt es derzeit (noch) nicht, daher gilt für alle Luftmengenüberwachungen die jährliche Prüfpflicht!

Wir übernehmen die Wartung Ihre Laborabzüge von Hohenloher, Bense, WRT, Labora, Caspar & Co, Waldner, Wesemann, Vinitex, Hemling, C&P, Weidner, Prutscher, Köttermann, Wepa, Renggli, Jürgens, Lamed, die Laborfabrik, Arge, UniLab, Behr, Phywe, Grittmann und mehr.

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