Jährliche Prüfung aller Notduschen (Augennotduschen, Körpernotduschen)

Folgende Informationen zitieren wir mit freundlicher Erlaubnis von Herrn Thomas Geier, Geschäftsführer FSP-Tech GmbH.

Auch hier besteht eine jährliche Prüfpflicht durch einen Sachkundigen, sowohl für Augenduschen wie auch für Körpernotduschen.

Wir prüfen Ihre Augendusche unabhängig von welchem Hersteller sie ist (Broen, Franke Aquarotter, Erbstößer, FSP-Tech,  Asecos, Denios, Düperthal, Hughes Notduschen, Haws, b-safety, Dreilich, Lacont, Rada-Armaturen, ILA, Belenos, Seton,usw.)

Darüber hinaus sind Notduschen regelmäßig monatlich durch den Nutzer zu überprüfen, und das mit Nachweis! Die Gründe dafür finden Sie weiter unten im Text

Die EN15154 Teil1 regelt die Anforderungen an Körperduschen in Laboratorien, Teil 2 der EN definiert die Anforderungen an Augenduschen im Allgemeinen, und die DIN12899 Teil 3 – Vorlage für die kommende EN15154 Teil 5 – stellt ergänzende Forderungen für Betriebe und Umschlaganlagen.

Für ausreichend Wasser sorgen

Die minimal erforderliche Wassermenge von Körper-/Augenduschen ist mit 60 l/min (Ausnahmeregelung für Deutschland: 30 l/min) bei Körper- bzw. 6 l/min bei Augenduschen sehr niedrig angesetzt. Überbetriebliche Untersuchungen des Fraunhofer Institutes Umsicht haben belegt, dass diese Mengen die Minimalgrenze sind. An brennenden Puppen wurde ein optimales Verhältnis von Löschzeit zur Wassermenge für Körperduschen von >60l/min ermittelt.

Die international häufig angewendete ANSIZ358.1 fordert in der revidierten Version von 2004 mit 75,6 l/min – entsprechend 20 Gallonen/min – eine wesentlich höhere Literleistung für Körperduschen. In der Industrie haben sich Volumenströme von >100 l/min bewährt, da im Gegensatz zu Laboranwendungen die Gefahrstoffmengen und Entfernungen Gefahrstelle/Notdusche deutlich höher liegen.

Der sperrige Titel „Notfallausrüstung; Notduschen-Einrichtungen; Körperduschen in Betrieben und Außenanlagen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen“ wurde ersetzt durch „Körperduschen für Betriebe und Umschlaganlagen“. Mit dem neuen Titel wurde die weitreichende Geltung der Norm verdeutlicht. „Betriebe“ definiert alle Firmen, in denen die Gefahr von Verbrennung oder Verätzung besteht. „Umschlaganlagen“ deckt die ganze Breite des Handlings von Gefahrstoffen ab und gilt von der Übergabetheke am Warenausgang, wenn dort Gefahrstoffe in handelsüblichen Mengen an andere abgeben werden, über die Bahnverladung bis hin zur Anlegestelle des Tankschiffes.

Inhaltlich wurden sämtliche Begriffe an die EN15154 Teil1 angepasst und neue Begriffe hinzugefügt. Neu ist die erstmalige Definition von Tanknotduschen (Notduschen mit Speichertank), die dem Anwender nunmehr die normative Abdeckung der am Markt seit langem etablierten Produkte gewährleistet und die Produktsicherheit durch Anforderungen an Stabilität und Gestaltung erhöht.

Das Strahlbild wurde aus der DIN EN15154 Teil1 übernommen und für industrielle Anwendungen erweitert. Die Einführung von Leistungsklassen in Bezug auf den Volumenstrom der Körpernotdusche erleichtert den Verantwortlichen die Auswahl einer geeigneten Notdusche in Abhängigkeit der ermittelten Gefährdung. Die Leistungsklassen gliedern sich wie in der Tabelle dargestellt.
Wichtig ist, dass nunmehr erstmals verbindliche Normen für Not- und Augenduschen vorliegen, die europaweit umgesetzt werden müssen. Im Zeitalter der Globalisierung ist es nun für Unternehmen einfacher, grundlegende Arbeitsschutzziele zu realisieren.

Deutsche Umsetzung der normativen Vorgaben

In Deutschland ist der Einsatz von Not- und Augenduschen bereits seit Längerem geregelt.

Für Laboratorien gilt die BGR 120, erlassen vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Aktuell diskutiert wird der beschlossene Entwurf vom 11. März 2008. Dieser fordert Not- und Augenduschen gemäß EN15154 Teil1 und 2 (ehemals DIN12899 Teil 1 und 2) für alle Laboratorien mit einer Wasserversorgung. Die Montageorte werden mit „am Ausgang“ für Körperduschen und „… im Bereich der Körperdusche oder Ausgussbecken…” klar festgelegt. Neu ist, dass auch eine Erreichbarkeit in einer Zeitspanne von maximal 5s vorgegeben wird.

Weitere Forderungen betreffen die Wartung – mindestens einmal monatlich – und den Spritzwasserschutz der Notduschen. Augenspülflaschen mit steriler Flüssigkeit sind nur zulässig, wenn kein Trinkwasser zur Verfügung steht.
In der Industrie sind die Forderungen nach Not- und Augenduschen nach wie vor weniger eindeutig. Die BGZ (Berufsgenossenschaftliche Zentrale für Sicherheit und Gesundheit) fordert in der BGV A1 (Grundsätze der Prävention, Zweites Kapitel: Pflichten des Unternehmers – §2 Grundpflichten des Unternehmers): „Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt.”

Der Gesetzgeber ergänzt in der Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) mit §3: Allgemeine Anforderungen (1): „Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte nach dieser Verordnung, den sonst geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und nach den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln sowie den sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen einzurichten und zu betreiben …” In der Umsetzung heißt dies, dass beim Verdacht einer Gefährdung eine Gefährdungsanalyse erstellt und dokumentiert werden muss. Das ideale Ergebnis ergibt einen Wegfall der Gefahr durch andere Stoffe bzw. Flüssigkeiten oder geänderte Arbeitsprozesse. Ist dies nicht möglich, müssen geeignete Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, zu denen in der Regel auch Augen- und Notduschen gehören. Abschließend können dann die Montageorte und Leistungsklassen (siehe DIN12899 Teil 3, Version 2008) der Notduscheneinrichtungen festgelegt werden.

Und wie sieht die Realität aus?

Bei Augenduschen kann man aus folgenden Möglichkeiten wählen: Wand- oder tischmontiert, festinstalliert oder an flexiblen Schläuchen, mit oder ohne Auffangbecken und mit einem oder zwei Perlatoren, nicht selbstschließende Augenduschen mit zwei Perlatoren. Letztgenannte Variante ermöglicht die Betätigung der Dusche und ein Aufspreizen beider Augenlider mit den Fingern für eine effektive Ersthilfe. Nur bei geöffneten Lidern ist ein Benetzen der empfindlichen Netzhaut mit kühlendem Wasser möglich. Ausführungen mit Auffangbecken sind überall dort wichtig, wo die Augendusche nicht direkt am Waschbecken montiert ist. Das Auffangbecken macht nicht nur – ausreichend dimensioniert – seinem Namen Ehre, sondern kennzeichnet auch den Montageort deutlich. Somit kann ein Zustellen oder Verdecken der Sicherheitseinrichtung verhindert werden.

Generell sollten Perlatoren mit Staubkappen gegen Schmutz geschützt sein. In Laboratorien mit erhöhtem Schmutzanfall und in der Industrie generell bieten sich Ausführungen mit Abdeckung an, da so nicht nur die Perlatoren, sondern auch das Umfeld der Augendusche immer sauber ist.

Die Auswahl einer geeigneten Körperdusche ist einfacher. In Laboratorien ist der Montageort über der Tür vorgeschrieben. Der Form halber soll hier erwähnt werden, dass der Duscharm in den Raum zeigen muss und nicht, wie schon öfter angetroffen, auf den Flur vor dem Raum. Der Duschkopf sollte so gewählt werden, dass große Wasseraustrittsöffnungen ein Verkalken des Duschkopfes verhindern. Ideale Werkstoffe sind hier bruchfester Kunststoff oder rostfreier Edelstahl. In Industrie und Handwerk hängt der Volumenstrom von der Gefährdungsanalyse ab.

Wartung und Funktionsprüfung

Die Wartung wird oft als lästige Pflicht abgetan, obwohl sie mit wenigen Handgriffen erledigt ist. Durch die vorgeschriebene Prüfung wird zum einen die Funktion der Dusche getestet und zum anderen gewährleistet, dass das Wasser, das vor dem Duschventil ruht, nicht verkeimt. Die Funktionsprüfung von Augenduschen mit oder an Becken ist denkbar einfach. Auch Körperduschen können ohne viel Aufwand und Wasserspritzer mit Hilfe einer einfachen Wasserableitvorrichtung (Duschtester) und eines Eimers geprüft werden. Mechanisch gesehen sind fast alle Notduschen völlig wartungsfrei.

Die beste Notdusche ist die, die niemals zum Einsatz kommen muss. Betrachtet man die hohen Kosten für Industrieanlagen und Laboreinrichtungen, werden die vermeintlichen Kostenargumente gegen Notduschen ad absurdum geführt, da Not- und Augenduschen über Jahrzehnte zuverlässigen Personenschutz gewährleisten und immer günstiger sind als ein meldepflichtiger Arbeitsunfall.

Entscheider-Facts für Anwender

  • Erstmals liegen nun verbindliche Normen für Not- und Augenduschen vor, die europaweit umgesetzt werden müssen
  • In Laboratorien kommen die DIN EN15154 Teil 1 und 2 zur Anwendung.
  • In Betrieben und Umschlaganlagen gilt die überarbeitete DIN12899 T 3. Bei der Überarbeitung 2008 wurde mit dem neuen Titel die weitreichende Geltung der Norm verdeutlicht. Inhaltlich wurden sämtliche Begriffe an die DIN EN15154 Teil 1 angepasst, neue Definitionen hinzugefügt und die Anforderungen an das Sprühbild von Körperduschen konkretisiert.

Anleitung zur monatlichen Überprüfung einer Augendusche

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