FWF20 Gefahrstoff-Sicherheitsschränke nach DIN 12915-1, eingeschränkte Nutzung
Ausschließlich unter Berücksichtigung nachstehender Punkte aus der TRGS 510 dürfen Sicherheitsschränke mit der Klassifizierung FWF20 zunächst weiter betrieben werden, siehe auch Seite 46 in der TRGS 510:
(5) Werden vorhandene Sicherheitsschränke mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 20 min nach der ehemaligen DIN 12925-1 weiter für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten verwendet, so ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung darzulegen, wie eine gleichwertige Sicherheit zu den Sicherheitsschränken gemäß Absatz 2 und 4 erreicht wird. Dabei sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
1. Flammpunkt und Zündtemperatur der Flüssigkeiten,
2. Menge der Flüssigkeiten,
3. Art der Gefäße (zerbrechlich oder nicht zerbrechlich),
4. Vorhandensein einer automatischen Brandmelde- oder Feuerlöschanlage.
Fazit: FWF20-Schränke dürfen z.Zt. noch weiter betrieben werden, wenn alle o.g. Punkte berücksichtigt werden. Ansonsten sind heute Schränke nach EN 14470-1 zu verwenden.
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G20 Gasflaschenschränke nach DIN 12925-2
Diese Schränke, die meist keine Angaben zur Feuerwiederstandsklasse haben, dürfen nicht mehr eingesetzt werden. Sie wurden nach der alten DIN nur auf 20 Minuten Brandschutz geprüft. Es sind stattdessen Gasflaschenschränke nach EN 14470-2 mit mindestens G30
einzusetzen.